FAQs wissenschaftliche Mitarbeitende
Allgemeines
Diese FAQ richtet sich an alle nach WissZeitVG befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der TU Clausthal.
Sie soll Orientierung über Rechte und Pflichten geben, ersetzt aber keine individuelle Rechtsberatung.
Wichtige Gesetze und Regelungen sind u.a.:
- WissZeitVG (Wissenschaftszeitvertragsgesetz):
regelt Befristung von Arbeitsverträgen von wissenschaftlichen Mitarbeitenden. - TV‑L (Tarifvertrag der Länder):
regelt Entgelt, Arbeitszeit, Urlaub, Eingruppierung usw. - NPersVG (Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz):
regelt Rechte des Personalrats. - Arbeitszeitgesetz (ArbZG):
regelt maximale Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten. - Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz:
regeln Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. - Landeshochschulrecht (z.B. NHG) und interne Ordnungen (Promotionsordnung, Satzungen).
- Dienstvereinbarung Arbeitszeit:
Flexible Regelungen zur Arbeitszeit an der TU Clausthal - Dienstvereinbarung zur alternierenden Telearbeit und zum mobilen Arbeiten
Flexible Regelungen für das Arbeiten außerhalb der Dienststelle
Befristung
Rechtliche Grundlagen der Befristung (WissZeitVG) / Grundprinzipien des WissZeitVG
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) regelt, wann und wie lange Hochschulen und Forschungseinrichtungen befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal abschließen dürfen.
Es gilt grundsätzlich für:
- wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter:innen,
- studentische Hilfskräfte,
- wissenschaftliche Hilfskräfte.
- Qualifizierungsbefristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG
- befristeter Vertrag zum Zweck deiner eigenen wissenschaftlichen Qualifikation (z.B. Promotion, Habilitation, sonstiges Qualifizierungsziel).
- Drittmittelbefristung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG
- befristeter Vertrag, der aus Drittmitteln (DFG, EU, BMBF usw.) finanziert wird und an ein Projekt gebunden ist.
Befristungsgründe nach dem WissZeitVG / Befristung zur Qualifizierung (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG)
- Wenn du befristet beschäftigt bist, um dich wissenschaftlich zu qualifizieren, z.B.:
- „zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung (Promotion)“
- „zur Vorbereitung und Abschluss einer Habilitation“
- „zur weiteren wissenschaftlichen Qualifikation sowohl vor als auch nach der Promotion“.
- Formulierungen im Antrag auf Einstellung (v.a. im Befristungsbogen und in der Tätigkeitsdarstellung), die
- die Promotion/Qualifikation als Ziel nennen,
- auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG verweisen.
Vor und nach der Promotion:
- Vor der Promotion: Qualifizierungsbefristung zur Erlangung des Doktorgrades, sonstige Qualifizierungsziele.
- Nach der Promotion: Qualifizierungsbefristung für weitere wissenschaftliche Qualifikation (Postdoc‑Phase, Habilitation etc.).
Wenn deine Stelle so ausgestaltet ist, muss dir mindestens 1/3 der Arbeitszeit für die eigene Qualifikation zur Verfügung stehen.
Gemäß § 31 Abs. 4 NHG müssen Arbeitsverträge zur Qualifizierung mindestens 50% der regulären Arbeitszeit betragen.
Befristung aus Drittmitteln (§ 2 Abs. 2 WissZeitVG)
- Deine Stelle wird überwiegend oder ausschließlich aus Drittmitteln finanziert.
- Die Drittmittel sind:
- für eine bestimmte Aufgabe (konkretes Projekt),
- für eine bestimmte Laufzeit bewilligt.
- Hinweis auf ein bestimmtes Projekt im Befristungsbogen des Antrages auf Einstellung.
- Verweis auf § 2 Abs. 2 WissZeitVG.
- Finanzierung über DFG/EU/BMBF/Industrie usw.
Abgrenzung zur Qualifizierungsbefristung:
- Ziel ist primär die Erfüllung des Projektauftrags.
- Deine Promotion kann, wenn der Projektträger/Drittmittelgeber das zulässt, im Projektkontext stattfinden. Das ist aber nicht automatisch Vertragszweck. Es gibt auch Drittmittelgeber die das ausschließen.
- Es gibt keine starre Gesamt-Höchstdauer wie bei § 2 Abs. 1 WissZeitVG – Grenze ist in der Regel die Projektlaufzeit.
Befristungsdauer nach dem WissZeitVG
- Vor der Promotion:
Maximal 6 Jahre befristete Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG. - Nach der Promotion:
Ebenfalls maximal 6 Jahre.
Diese Zeiten gelten insgesamt für alle deutschen Hochschulen und Forschungseinrichtungen (z.B. Max-Planck-Institute, Fraunhofer-Institute, BAM, PTB) zusammen.
Wenn die Promotion schneller als in 6 Jahren erfolgt, wird die eingesparte Zeit auf die Postdoc-Phase hinzugerechnet.
Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten:
- Frühere befristete Tätigkeiten als wissenschaftliche:r Mitarbeiter:in an anderen deutschen Hochschulen und Forschungseinrichtungen werden in der Regel auf die Höchstdauer angerechnet.
- Es kommt auf die konkrete Tätigkeit und Rechtsgrundlage an – im Zweifel beim Personaldezernat nachfragen.
- Nach Ausschöpfen der zulässigen Höchstdauer dürfen keine weiteren befristeten Qualifizierungsverträge nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG mehr geschlossen werden.
- Mögliche Optionen danach:
- unbefristete Stelle (Dauerstelle),
- Drittmittelprojekt nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG,
- Befristungsmöglichkeiten nach anderen Rechtsgrundlagen (z.B. TzBfG, BEEG o.a.)
- Wechsel in die Industrie (andere Arbeitgeber).
Dauer bei Drittmittelbefristung (§ 2 Abs. 2 WissZeitVG)
- Grundsatz:
Solange, wie das Projekt läuft und Mittel bewilligt sind. - Es gibt keine feste Obergrenze (z.B. „maximal 6 Jahre“) im Gesetz.
Mehrere Projektverträge hintereinander:
- Mehrere befristete Verträge in unterschiedlichen oder auch aufeinander folgenden Projekten sind möglich, wenn jeweils ein neuer sachlicher Grund (neues Projekt, neue Drittmittel) vorliegt.
- Dennoch gilt das allgemeine Verbot von Missbrauch von Kettenbefristungen:
Bei sehr vielen Befristungen über lange Zeiträume kann ein Gericht im Einzelfall prüfen, ob die Befristung noch zulässig ist.
Arbeiten und Promovieren / Qualifizieren (Arbeitszeit & Inhalte)
Mit Landesstelle (TV L, § 2 Abs. 1 WissZeitVG, § 31 Abs. 4 NHG)
- Bei einer Vollzeitstelle beträgt die wöchentliche Arbeitszeit gem. § 6 TV-L 39,8 Std/Woche.
- Bei einer Teilzeitstelle (z.B. 50 %, 65 %, 75 %) reduziert sich die wöchentliche Arbeitszeit entsprechend (z.B. 65 % von 39,8 Std. = 25,87 Std./Woche).
Hier ist für Niedersachsen das Niedersächsische Hochschulgesetz (NHG) maßgeblich, insbesondere § 31 Abs. 4 NHG.
- § 31 Abs. 4 NHG bestimmt:
- Die Dienststelle muss wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen der Dienstaufgaben in angemessenem Umfang Gelegenheit zur eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung geben.
Die Beschäftigung muss mindestens mit 50% der reg. Arbeitszeit erfolgen (§ 34 Abs. 4 Satz 1 NHG). - Hierfür ist mindestens ein Drittel der Arbeitszeit vorzusehen.
- Die Dienststelle muss wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen der Dienstaufgaben in angemessenem Umfang Gelegenheit zur eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung geben.
- Das bedeutet konkret:
- Wenn du z.B. eine 100 %-Stelle (39,8 Std./Woche) mit Qualifikationszweck hast, sollst du im Regelfall etwa 1/3 der Arbeitszeit (also ca. 13–14 Std./Woche) für deine eigene Qualifikation (z.B. Promotion) nutzen können.
- Bei einer 65 %-Stelle wären es entsprechend ca. ein Drittel von 65 % (also rund 8–9 Std./Woche).
Wichtig:
- Das ist keine „nette Empfehlung“, sondern eine klare gesetzliche Vorgabe des Landesrechts.
Eine Unterschreitung der 1/3-Grenze ist nicht zulässig.
„Promotion ist Privatsache“ – stimmt das bei einer Qualifizierungsstelle?
- Nein.
Wenn du als wissenschaftliche:r Mitarbeiter:in mit Qualifikationsauftrag nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG an der TU Clausthal beschäftigt bist, gilt:- Deine eigene Qualifikation (z.B. Promotion) ist Teil deiner dienstlichen Aufgaben.
- Die Dienststelle muss dir laut § 31 Abs. 4 NHG im Rahmen der Dienstaufgaben mindestens ein Drittel der Arbeitszeit dafür einräumen.
Die Aussage „Promotion ist Privatsache“ widerspricht bei einer solchen Stelle der Rechtslage in Niedersachsen.
Ausnahme: Bei einem Drittmittelvertrag nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG kann die Promotion durchaus Privatsache sein.
- Dokumentiere:
- deine tatsächlichen Arbeitszeiten,
- deine Aufgaben (Lehre, Verwaltung, Projekte),
- die Zeit, die realistisch für die Promotion übrig bleibt.
- deine tatsächlichen Arbeitszeiten,
- Suche das Gespräch mit:
- deiner Betreuungsperson / deinem direkten Vorgesetzten,
- Promovierendenvertretung
- Ombudsperson für Promotionsangelegenheiten
- Personalrat, Personalabteilung.
- Verweise ruhig konkret auf § 31 Abs. 4 NHG und darauf, dass mindestens 1/3 der Arbeitszeit für die Qualifikation vorgesehen sein muss. Diese Information ist ebenfalls in der Tätigkeitsdarstellung zu finden.
Familien und Befristung: Elternschaft, Pflege, Verlängerungen
Familienpolitische Komponente („Rahmenverlängerung“)
- Sie ermöglicht eine Verlängerung der zulässigen Höchstdauer deiner Qualifizierungsbefristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG, wenn du eigene Kinder betreust.
- 2 Jahre pro Kind unter 18 Jahren.
- Beispiel:
Du hast zwei Kinder → die zulässige Höchstdauer (z.B. 6 Jahre vor / 6 Jahre nach Promotion) kann sich entsprechend um bis zu 4 Jahre erhöhen.
- Die Regel bezieht sich auf die insgesamt zulässige Qualifizierungsdauer.
Sie kann also sowohl die Phase vor als auch nach der Promotion betreffen. Die konkrete Zuordnung hängt von deinen individuellen Beschäftigungszeiten ab.
Konkrete Vertragsverlängerungen bei Elternzeit & Co.
- Rahmenverlängerung:
Deine maximal zulässige Befristungsdauer nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG verlängert sich (z.B. 6 → 8 Jahre). - Vertragsverlängerung:
Dein konkreter Vertrag wird tatsächlich um eine gewisse Zeit verlängert.
- Inanspruchnahme von Elternzeit,
- Mutterschutzfristen,
- längerer Erkrankung,
- Pflege von Angehörigen
- Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
- Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
- Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats.
Die Verlängerung orientiert sich meist an der Dauer der Unterbrechung (z.B. Dauer der Elternzeit).
Elternzeit bei Drittmittelverträgen (§ 2 Abs. 2 WissZeitVG)
- Während der Elternzeit ruhen in der Regel deine arbeitsvertraglichen Pflichten.
- Eine Verlängerung des Vertrags über das ursprünglich vereinbarte Ende hinaus ist nicht vorgesehen.
- Sie ist möglich, wenn:
- das Projekt weiterläuft,
- Mittel vorhanden sind,
- und der Drittmittelgeber eine Verlängerung zulässt.
- Die familienpolitische Komponente bezieht sich primär auf die Höchstdauer der Qualifizierungsbefristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG.
- Für Drittmittelverträge nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG gilt diese Rahmenverlängerung nicht automatisch.
- Informiere das Personaldezernat frühzeitig über geplante Elternzeit oder längere Pflegezeiten.
- Kläre:
- Ende deines aktuellen Vertrags,
- Projektlaufzeit (bei Drittmittel),
- Möglichkeiten der Vertrags- oder Rahmenverlängerung.
Lehre
Lehrverpflichtung und Lehrdeputate
- 1 LVS entspricht 45 Minuten Unterricht pro Woche während der Vorlesungszeit.
- In Niedersachsen haben Vollzeit-WiMis in der Regel eine Höchstlehrverpflichtung von 4 LVS. Wenn du eine 65% Stelle hast, wird das anteilig berechnet (65% von 4 LVS = 2,6 LVS).
- Das heißt: Dein Lehrdeputat (z.B. 4 LVS) ist Teil deines gesamten Stellenumfangs (z.B. 65 %- oder 100 %-Stelle) und muss mit deiner Qualifizierungszeit (z.B. „1/3 nach § 31 Abs. 4 NHG“) in ein sinnvolles Verhältnis gesetzt werden.
- Vor- und Nachbereitung, Korrekturen, Prüfungen, Betreuung von Studierenden sind Teil deiner regelmäßigen Arbeitszeit.
- Sie werden nicht zusätzlich als LVS gezählt, sondern sind im Stellenumfang enthalten.
Lehre in der Qualifizierungsphase
- Wenn es als Qualifizierungsziel vereinbart wurde, gehört Lehrerfahrung zur wissenschaftlichen Qualifikation.
- Ja. Wenn die Lehrbelastung so hoch ist, dass kaum noch Zeit für deine eigene Qualifikation bleibt, steht das im Widerspruch zum Qualifizierungszweck deines Vertrags.
- In solchen Fällen:
- dokumentiere deine Lehr- und Arbeitsbelastung,
- suche das Gespräch mit der Betreuungsperson,
- schalte bei Bedarf die Personalabteilung oder den Personalrat ein.
Lehre auf Drittmittelstellen
Bin ich auf einer reinen Drittmittelstelle verpflichtet zu lehren?
- Häufig ist bei drittmittelfinanzierten Stellen keine oder nur begrenzte Lehre vorgesehen. Wenn doch, muss diese im Einstellungsanschreiben und in der Tätigkeitsdarstellung klar erkennbar sein.
Risiko Überlastung:
- Wenn du auf einer Projektstelle zusätzlich umfangreich in der Lehre eingesetzt wirst, kann das zu Überlastung führen.
- In diesem Fall bitte frühzeitig die internen Hilfs- und Unterstützungsangebote wahrnehmen.
Konflikte, Machtungleichgewichte und Schutzmechanismen
Typische Konfliktfelder
- Dauerhafte Überlastung (z.B. 60 %-Stelle, aber Aufgabenumfang einer 100 %-Stelle).
- Kaum Zeit für Promotion/Qualifikation, obwohl Stelle nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG
- Unfaire Verteilung von Aufgaben (z.B. fast nur Lehre/Verwaltung).
- Abhängigkeit von einer Betreuungsperson, die:
- Feedback oder Betreuung verweigert,
- die Promotion verzögert,
- mit Nicht-Verlängerung droht.
Erste Schritte bei Konflikten
- Probleme frühzeitig ansprechen:
in einem ruhigen Gespräch mit der/dem Vorgesetzten. - Dokumentation:
- E-Mails,
- Gesprächsprotokolle,
- Aufzeichnungen über Arbeitszeiten und Aufgaben.
- Grenzen kennen:
- Niemand darf dich zu rechtswidriger Mehrarbeit zwingen,
- niemand darf dich wegen Elternschaft oder Krankheit benachteiligen.
Interne Anlaufstellen, Hilfs- und Unterstützungsangebote
Die Graduiertenakademie ist eine Serviceeinrichtung für den wissenschaftlichen Nachwuchs aller Qualifikationsstufen an der TU Clausthal.
- berät vertraulich,
- kann an Gesprächen teilnehmen,
- achtet auf Einhaltung von Gesetzen und Dienstvereinbarungen.
Gleichstellungs- / Diversity-Beschäftigte
- bei Benachteiligung wegen Geschlecht, Herkunft, Familie, etc.
- bei Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
Ombudspersonen für gute wissenschaftliche Praxis
- bei Fehlverhalten in der Forschung, Konflikten in Promotionsbetreuungen.
- bei psychischen Belastungen (z.B. Stress, Burnout-Gefahr).
- bei allgemeinen gesundheitlichen Belastungen.
Spezielle Formen von Machtmissbrauch
- Drohung, die Promotion nicht zuzulassen oder zu verzögern, um Druck auszuüben.
- Sexuelle Belästigung, Mobbing, Ausgrenzung.
- Diskriminierung wegen Geschlecht, Herkunft, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Identität.
- Systematisches Ausnutzen unsicherer Befristungssituation.
- Ernst nehmen, dokumentieren.
- Möglichst früh vertrauensvolle Stellen einbeziehen (Graduiertenakademie, Personalrat, Gleichstellung, Ombudsperson, AGG-Stelle).
- Ggf. externe Beratungs- und Hilfsangebote nutzen.
Externe Unterstützung
- bieten Rechtsberatung für Mitglieder
- unterstützen bei arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen
Externe Beratungsstellen für Konflikte am Arbeitsplatz.
Fachanwält:innen für Arbeitsrecht (individuelle Rechtsvertretung, kostenpflichtig).
Weitere häufige Fragen zur Beschäftigung
Vorbeschäftigung und Anrechnung von Zeiten
- Ja, in der Regel werden befristete Beschäftigungszeiten als wissenschaftliche:r Mitarbeiter:in an anderen deutschen Hochschulen bei der Berechnung der Höchstdauer nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG berücksichtigt.
- Industrie / Wirtschaft:
Beschäftigungszeiten außerhalb des Hochschulbereichs zählen in der Regel nicht auf die Höchstdauer nach WissZeitVG. - Ausland:
Beschäftigungen an ausländischen Einrichtungen sind meist nicht direkt nach WissZeitVG befristet und zählen typischerweise nicht. - Hilfskräfte
- Studentische Hilfskräfte: Beschäftigungsverhältnisse als studentische Hilfskraft nach § 6 WissZeitVG werden nicht auf die Höchstbefristungsdauer nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG angerechnet.
- Wissenschaftliche Hilfskräfte: Verträge als wissenschaftliche Hilfskraft werden in vollem Umfang auf die zulässige Befristungsdauer nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG angerechnet.
Nebentätigkeiten
- Grundsätzlich ja, aber:
- Nebentätigkeiten müssen angezeigt werden.
- Sie dürfen deine Arbeit an der Hochschule nicht beeinträchtigen.
- Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes sind zu berücksichtigen.
- Konkurrenztätigkeiten, die direkt mit deiner Hochschule konkurrieren, können unzulässig sein.
- Nebentätigkeiten, die dich so stark belasten, dass deine Haupttätigkeit leidet.
Gesundheit und Arbeitsschutz
- Recht auf einen sicheren und gesundheitsgerechten Arbeitsplatz.
- Recht auf Unterweisung in Gefährdungen und Schutzmaßnahmen.
- Recht auf Beurteilung psychischer Belastungen (z.B. Stress) im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.
- Gespräch mit der/dem Vorgesetzten suchen.
- Betriebsarzt kontaktieren.
- Interne Anlaufstellen nutzen.
Karriereplanung und Perspektiven
- Frühzeitig (1–2 Jahre vorher) mit:
- Betreuungsperson,
- Personaldezernat,
- Graduiertenakademie über Perspektiven sprechen.
- Mögliche Wege:
- Qualifizierung abschließen und Wechsel auf Dauerstellen (Hochschule, Forschungseinrichtungen),
- Wechsel in Wirtschaft, Verwaltung.
Ausblick
Es ist eine umfangreiche Reformation/Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes geplant, vor allem des gesamten § 2 WissZeitVG.